VVGE 1991/92 Nr. 27, S. 88: Art. 13 Abs. 1 VV zum GSchG. Kanalisationsanschlussgebühren. Das Gemeinwesen kann bei einem Ausbau des Kanalisationsnetzes auch Eigentümer schon bisher an die Kanalisation angeschlossener Liegenschaften zu Beitr
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob aufgrund einer Erweiterung der Kanalisationsanlage von Gebäudeeigentümern von bereits an die bisherige Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäuden Anschlussgebühren erhoben werden können. Nach Art. 13 Abs. 1 VV zum GSchG vom 27. Februar 1976 erheben die Gemeinden für die Erstellung öffentlicher Abwasseranlagen von den Grundeigentümern des Einzugsgebietes einmalige Anschlussgebühren. Durch das Wort einmalig soll nur einerseits der Unterschied gegenüber den periodischen Benützungsgebühren deutlich gemacht und anderseits ausgedrückt werden, dass der einem Grundeigentümer durch den Kanalisationsanschluss entstehende Vorteil nicht doppelt veranschlagt, eine weitere Abgabe ohne neuen Vorteil oder Nutzen also nicht erhoben werden darf (AGVE 1968, Nr. 19). Ein Gemeinwesen, das die Abwasserbeseitigung durch den Ausbau der Kanalisationsanlagen verbessert, muss die Möglichkeit haben, die Anschlussgebühren neu festzulegen und auch die Eigentümer von sogenannten Altbauten, d.h. schon bisher an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anschlussgebühren zu Beiträgen an die Kosten der Verbesserung heranzuziehen (BGE 97 I 341 f., 92 I 450 ff., AGVE 1976, Nr. 16; 1977, Nr. 161; 1978, Nr. 25).
E. 3 Steht somit fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, für einen Erweiterungsbau der Kanalisationsanlage von den Eigentümern von Altbauten eine Anschlussgebühr zu erheben, so gilt es nun zu prüfen, ob dies gestützt auf das Kanalisationsreglement Melchtal/Melchsee-Frutt möglich ist. Die Kanalisationsanlage Melchtal wurde 1989 ausgebaut. Aus diesem Grund ist die vorliegende Frage nach dem Kanalisationsreglement vom 28. März 1981 zu beurteilen. Dass das Haus des Beschwerdeführers vor Erlass dieses Reglementes an die Kanalisation angeschlossen wurde, spielt keine Rolle. Dem Beschwerdeführer ist nämlich erst durch den Ausbau der Kanalisationsanlage 1989 ein zusätzlicher Vorteil entstanden, der die Erhebung einer neuen Anschlussgebühr rechtfertigt. Die ursprüngliche Anschlussgebühr steht hier nicht zur Diskussion (vgl. zur ursprünglichen Anschlussgebühr Erwägung 4f). Das Kanalisationsreglement vom 28. März 1981 regelt in Art. 35 und 36 die Anschlussgebühren. Art. 36 Abs. 7 sieht vor, dass Gebühren, die der Gemeinde für den Anschluss an eine gemeindeeigene Kanalisation bereits früher bezahlt worden sind, von der Anschlussgebühr abgezogen werden können. Daraus geht hervor, dass unter Umständen eine Anschlussgebühr erhoben werden kann, auch wenn bereits einmal eine solche in Rechnung gestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kanalisationsanlage erweitert wird. Es ginge nämlich nicht an, dass lediglich die Eigentümer von Neubauten eine Erweiterung der Kanalisationsanlagen finanzieren würden, von der sämtliche angeschlossenen Gebäude profitieren (AGVE 1968, Nr. 19). Auf die Abklärung, wann eine Erweiterung oder ein Ausbau und wann lediglich Unterhaltsarbeiten einer Kanalisationsanlage vorliegen, kann verzichtet werden, da die baulichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ARA Melchtal im Jahr 1989 auf jeden Fall den Rahmen von reinen Unterhaltsarbeiten übersteigen.
E. 4 Es stellt sich nun noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die gesamte Summe der Anschlussgebühr in Rechnung gestellt werden kann. Nach Art. 36 Abs. 7 des Kanalisationsreglementes können Gebühren, die der Gemeinde für den Anschluss an eine gemeindeeigene Kanalisation bereits früher bezahlt wurden, in Abzug gebracht werden. Dem Beschwerdeführer wurde für den ursprünglichen Kanalisationsanschluss nie eine Rechnung gestellt. Folglich kann er keine bereits bezahlte Gebühr ausweisen, die er vom neuen Rechnungsbetrag abziehen könnte. Es gilt jedoch zu überprüfen, ob die ursprünglich geschuldete Anschlussgebühr trotzdem in Abzug zu bringen ist, da sie wegen Verjährung nicht mehr in Rechnung gestellt werden kann.
E. 5 Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen auch ohne ausdrückliche Bestimmung der Verjährung. Dies wird schon seit längerer Zeit in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage 1976, Bd. I, Nr. 34 B I, S. 200 ff. mit Verweisungen). Einmalige Leistungen, wie sie die Kanalisationsanschlussgebühren darstellen, verjähren in aller Regel innert zehn Jahren nach Eintritt der Fälligkeit (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 34, Art. 127 OR). Voraussetzung für die Fälligkeit einer Kanalisationsanschlussgebühr ist sicher einmal, dass der Abgabetatbestand, nämlich der Anschluss an die Gemeindekanalisation, gesetzt ist (vgl. ZBl 1971, 331), darüber hinaus, dass die Abgabe berechnet werden kann (BGE 112 Ia 260). Nach Art. 25 des alten Kanalisationsreglementes Melchtal vom 9. September 1970 wird die Anschlussgebühr mit dem Anschluss an die Kanalisation fällig. (Es folgen Erwägungen über den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses und der Berechenbarkeit der Anschlussgebühr. Dieser Zeitpunkt liegt mehr als 10 Jahre seit der Rechnungstellung zurück. Aus diesem Grund ist die ursprüngliche Anschlussgebühr verjährt und daher von der neuen Anschlussgebühr in Abzug zu bringen). de| fr | it Schlagworte anschlussgebühr eigentümer beschwerdeführer verjährung fälligkeit gemeinde gebühr frage erheblichkeit vorteil lediger grund ausdrücklich baute und anlage dauer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.127 Leitentscheide BGE 112-IA-260 92-I-450 97-I-337 S.341 VVGE 1991/92 Nr. 27
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1991/92 Nr. 27, S. 88: Art. 13 Abs. 1 VV zum GSchG. Kanalisationsanschlussgebühren. Das Gemeinwesen kann bei einem Ausbau des Kanalisationsnetzes auch Eigentümer schon bisher an die Kanalisation angeschlossener Liegenschaften zu Beiträgen an die.. Ausbaukosten heranziehen; früher geleistete Anschlussgebühren sind anzurechnen. Offentlich-rechtliche Forderungen unterliegen auch ohne ausdrückliche Bestimmung der Verjährung. Bei einmaligen Leistungen tritt sie grundsätzlich zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit ein. ti Entscheid des Regierungsrates vom 26. Februar 1991 (Nr. 1162). Aus den Erwägungen:
2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob aufgrund einer Erweiterung der Kanalisationsanlage von Gebäudeeigentümern von bereits an die bisherige Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäuden Anschlussgebühren erhoben werden können. Nach Art. 13 Abs. 1 VV zum GSchG vom 27. Februar 1976 erheben die Gemeinden für die Erstellung öffentlicher Abwasseranlagen von den Grundeigentümern des Einzugsgebietes einmalige Anschlussgebühren. Durch das Wort einmalig soll nur einerseits der Unterschied gegenüber den periodischen Benützungsgebühren deutlich gemacht und anderseits ausgedrückt werden, dass der einem Grundeigentümer durch den Kanalisationsanschluss entstehende Vorteil nicht doppelt veranschlagt, eine weitere Abgabe ohne neuen Vorteil oder Nutzen also nicht erhoben werden darf (AGVE 1968, Nr. 19). Ein Gemeinwesen, das die Abwasserbeseitigung durch den Ausbau der Kanalisationsanlagen verbessert, muss die Möglichkeit haben, die Anschlussgebühren neu festzulegen und auch die Eigentümer von sogenannten Altbauten, d.h. schon bisher an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anschlussgebühren zu Beiträgen an die Kosten der Verbesserung heranzuziehen (BGE 97 I 341 f., 92 I 450 ff., AGVE 1976, Nr. 16; 1977, Nr. 161; 1978, Nr. 25).
3. Steht somit fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, für einen Erweiterungsbau der Kanalisationsanlage von den Eigentümern von Altbauten eine Anschlussgebühr zu erheben, so gilt es nun zu prüfen, ob dies gestützt auf das Kanalisationsreglement Melchtal/Melchsee-Frutt möglich ist. Die Kanalisationsanlage Melchtal wurde 1989 ausgebaut. Aus diesem Grund ist die vorliegende Frage nach dem Kanalisationsreglement vom 28. März 1981 zu beurteilen. Dass das Haus des Beschwerdeführers vor Erlass dieses Reglementes an die Kanalisation angeschlossen wurde, spielt keine Rolle. Dem Beschwerdeführer ist nämlich erst durch den Ausbau der Kanalisationsanlage 1989 ein zusätzlicher Vorteil entstanden, der die Erhebung einer neuen Anschlussgebühr rechtfertigt. Die ursprüngliche Anschlussgebühr steht hier nicht zur Diskussion (vgl. zur ursprünglichen Anschlussgebühr Erwägung 4f). Das Kanalisationsreglement vom 28. März 1981 regelt in Art. 35 und 36 die Anschlussgebühren. Art. 36 Abs. 7 sieht vor, dass Gebühren, die der Gemeinde für den Anschluss an eine gemeindeeigene Kanalisation bereits früher bezahlt worden sind, von der Anschlussgebühr abgezogen werden können. Daraus geht hervor, dass unter Umständen eine Anschlussgebühr erhoben werden kann, auch wenn bereits einmal eine solche in Rechnung gestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kanalisationsanlage erweitert wird. Es ginge nämlich nicht an, dass lediglich die Eigentümer von Neubauten eine Erweiterung der Kanalisationsanlagen finanzieren würden, von der sämtliche angeschlossenen Gebäude profitieren (AGVE 1968, Nr. 19). Auf die Abklärung, wann eine Erweiterung oder ein Ausbau und wann lediglich Unterhaltsarbeiten einer Kanalisationsanlage vorliegen, kann verzichtet werden, da die baulichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ARA Melchtal im Jahr 1989 auf jeden Fall den Rahmen von reinen Unterhaltsarbeiten übersteigen.
4. Es stellt sich nun noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die gesamte Summe der Anschlussgebühr in Rechnung gestellt werden kann. Nach Art. 36 Abs. 7 des Kanalisationsreglementes können Gebühren, die der Gemeinde für den Anschluss an eine gemeindeeigene Kanalisation bereits früher bezahlt wurden, in Abzug gebracht werden. Dem Beschwerdeführer wurde für den ursprünglichen Kanalisationsanschluss nie eine Rechnung gestellt. Folglich kann er keine bereits bezahlte Gebühr ausweisen, die er vom neuen Rechnungsbetrag abziehen könnte. Es gilt jedoch zu überprüfen, ob die ursprünglich geschuldete Anschlussgebühr trotzdem in Abzug zu bringen ist, da sie wegen Verjährung nicht mehr in Rechnung gestellt werden kann.
5. Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen auch ohne ausdrückliche Bestimmung der Verjährung. Dies wird schon seit längerer Zeit in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage 1976, Bd. I, Nr. 34 B I, S. 200 ff. mit Verweisungen). Einmalige Leistungen, wie sie die Kanalisationsanschlussgebühren darstellen, verjähren in aller Regel innert zehn Jahren nach Eintritt der Fälligkeit (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 34, Art. 127 OR). Voraussetzung für die Fälligkeit einer Kanalisationsanschlussgebühr ist sicher einmal, dass der Abgabetatbestand, nämlich der Anschluss an die Gemeindekanalisation, gesetzt ist (vgl. ZBl 1971, 331), darüber hinaus, dass die Abgabe berechnet werden kann (BGE 112 Ia 260). Nach Art. 25 des alten Kanalisationsreglementes Melchtal vom 9. September 1970 wird die Anschlussgebühr mit dem Anschluss an die Kanalisation fällig. (Es folgen Erwägungen über den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses und der Berechenbarkeit der Anschlussgebühr. Dieser Zeitpunkt liegt mehr als 10 Jahre seit der Rechnungstellung zurück. Aus diesem Grund ist die ursprüngliche Anschlussgebühr verjährt und daher von der neuen Anschlussgebühr in Abzug zu bringen). de| fr | it Schlagworte anschlussgebühr eigentümer beschwerdeführer verjährung fälligkeit gemeinde gebühr frage erheblichkeit vorteil lediger grund ausdrücklich baute und anlage dauer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.127 Leitentscheide BGE 112-IA-260 92-I-450 97-I-337 S.341 VVGE 1991/92 Nr. 27